Inkassounternehmen dürfen nicht drohen!

Inkassounternehmen dürfen Verbrauchern keine „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ androhen, wenn sie Zahlungen verweigern. Ein solche Vorgehensweise ist unlauter, wie das Landgericht Osnabrück jetzt entschieden hat (LG Osnabrück, Urteil v. 29.04.2020 – 18 O 400/19). Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückweisen, dürfen auch nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien (wie beispielsweise die Schufa) nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, Abs. 4 DSGVO gemeldet werden.

In dem Rechtsstreit hatte ein Inkassounternehmen von einem Verbraucher ca. 500 Euro für ein Möbelstück gefordert. Der Kunde war von dem Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand „Vertragspartner der Schufa“. Der Brief schloss mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“

Eine solche Drohung sei unlauter und damit rechtswidrig, so das Landgericht Osnabrück.

Fazit:

Für den Fall, dass Sie Forderungsschreiben von Inkassounternehmen erhalten, sollten Sie in jedem Fall die Einwände gegen die Forderung schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen darlegen, damit das Inkassounternehmen keine personenbezogenen Daten von Ihnen sowie Anmerkungen zur Bonität weitergibt. Der sichererste Weg ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die weitere Korrespondenz mit dem Inkassounternehmen führt.