Arzneimittel aus dem Automaten ?

Gerade im ländlichen Raum ist die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht immer gewährleistet, insbesondere dann nicht, wenn eine herkömmliche Apotheke nicht wirtschaftlich zu betreiben ist. Oft ergeben sich längere Fahrstrecken über Land bis eine Apotheke erreicht werden kann.

Aus diesem Grund haben Versandapotheken immer größeren Zulauf. Was aber zeichnet die Versorgung durch eine Apotheke aus?

Wichtig für den Kunden bzw. Patienten ist die fachkundige Beratung, die Aufklärung über die einzunehmenden Arzneimittel sowie die Kontrolle, dass der Patient auch genau das Arzneimittel erhält, was der Arzt verordnet hat. Gerade die Abgabekontrolle ist für den Patienten im Sinne der Arzneimittelsicherheit besonders wichtig.

Um die Versorgung für die Patienten zu erleichtern kam es immer wieder vor, dass Apotheken in Supermärkten gut sichtbare Briefkästen aufgestellt haben, in denen die Kunden ihre Rezepte für ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel einlegen konnten und dann über entsprechende Boten die Arzneimittel nach Hause geliefert bekamen.

Diese Form, der für den Kunden sicherlich sehr bequemen Möglichkeit sich mit Arzneimitteln zu versorgen, ist jedoch nicht zulässig. Das OLG Hamm hat am 12.05.2015, Az.: 4 U 53/15, entschieden, dass eine Rezeptsammlung in Supermärkten gegen § 24 Abs. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung verstößt. Ein Verstoß liegt danach insbesondere vor, wenn die notwendige behördliche Erlaubnis nicht vorliegt und wenn die Rezeptsammelstelle sich in einem Gewerbebetrieb befindet. Supermärkte sind regelmäßig Gewerbebetriebe, sodass gegen eine derartige Form der Rezeptsammlung durch entsprechende Unterlassungsverfügung begegnet werden kann.

Einen anderen Weg ging DocMorris in Baden Württemberg. Dort wurde ein Arzneimittelabgabeautomat aufgestellt. Der Kunde konnte dort über eine Videoschaltung eine pharmazeutische Beratung erhalten. Rechts neben dem Videoterminal ist ein Bezahlterminal aufgebaut, in dem über Kreditkarte oder EC- Karte die Bezahlung vorgenommen werden kann. Links von dem Videoterminal ist der Medikamentenausgabeautomat aufgestellt. Das Medikament wird dann über eine Zulieferung aus dem Lager im Keller in den Automaten vollautomatisch abgegeben, sodass der Kunde das Medikament heraus nehmen kann.

Diese Form der Arzneimittelabgabe wurde in Baden Württemberg zunächst untersagt, da ein Verstoß gegen mehrere apothekenrechtliche Vorschriften vorliegt. Bei dieser Form der Abgabe ist keinerlei Abgabekontrolle gegeben. Selbst wenn eine Arzneimittelberatung über Video erfolgt, hat der Kunde letztlich keine Gewähr, dass der Automat das Arzneimittel ausgibt, welches vom Arzt verordnet ist. Die Folge einer falschen Arzneimitteleinnahme kann verheerend sein, mitunter erheblich gesundheitsschädlich bis tödlich. Bei den oft sehr ähnlichen Arzneimittelbezeichnungen kann der einzelne Kunde selbst nicht sicher unterscheiden, ob das abgegebene Präparat dem verordneten entspricht.

Von daher sind innovative Formen der Arzneimittelversorgung in vielerlei Hinsicht sowohl arzneimittelrechtlich wie apothekenrechtlich zu hinterfragen. Insbesondere muss aber immer die Patientensicherheit im Vordergrund stehen. Letztlich sind Patienten immer dann gut beraten, wenn sie eine Apotheke vor Ort aufsuchen können und sich ihre verschreibungspflichtigen Präparate nach persönlicher Beratung in der Apotheke direkt abholen können.

Christine Krieg
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