Harter Winter – Schlechte Straßen

Wie überall in Deutschland so sind auch in unserem Gebiet nach dem Winter die Straßen mit Schlaglöchern übersäht. Hierbei sind Lochtiefen von über 10 cm keine Seltenheit. Hierdurch kommt es immer wieder zu Unfällen, weil Auto- oder Radfahrer in für sie nicht sichtbare Schlaglöcher geraten. Es stellt sich selbstverständlich hiernach die Frage, wer bei einem Unfall, der durch ein Schlagloch verursacht wurde, haftet.

Grundsätzlich besteht für die Stadt oder Gemeinde, die für die Instandhaltung der Straße zuständig ist, eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Demnach muss derjenige der für eine Straße zuständig ist dafür sorgen, dass diese für alle Verkehrsteilnehmer sicher zu benutzen ist. Schlaglöcher und andere potentielle Gefahrenquellen müssen schnellstmöglich beseitigt werden.

Jedoch ist oft eine Stellenausbesserung aufgrund finanzieller und tatsächlicher Umstände den Verkehrssicherungspflichtigen nicht möglich. Zudem ist auch nicht jedes Schlagloch gleich gefährlich.

Nach geltender Rechtsprechung muss zudem jeder Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern geringer Tiefe rechnen. Oft werden aber nur Warnschilder am Straßenrand aufgestellt. Hier kann der Verkehrssicherungspflichtige durch das Aufstellen von Warnschildern nicht per se seiner Verkehrssicherungspflicht entkommen. Stellt er Warnschilder auf dürfen diese nicht zu weit von einer Gefahrenstelle entfernt angebracht werden. Auch entbindet das Aufstellen von Warnschildern nicht von der Pflicht Gefahrenstellen auf öffentlichen Straßen zu beseitigen. Dies zumindest dann nicht, wenn das Loch einfach zu flicken ist. Die Warnschilder sind zudem keine Dauerlösung.

Gefährliche Stolperfallen ab einer Tiefe von 10 cm aber müssen schnellstmöglich entfernt werden. Dies unabhängig von der finanziellen Lage des Verkehrssicherungspflichtigen. Zudem ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, die Straße regelmäßig zu kontrollieren, um Gefahrenstellen rechtzeitig zu erkennen. Eine Pflichtverletzung wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn nicht oft genug oder mangelhaft kontrolliert wurde. Schlaglöcher, die zwischen 15 und 20 cm tief sind, lassen hier mittlerweile bei Gerichten den Rückschluss zu, dass die erforderliche Kontrolle mangelhaft war.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass auch für die Verkehrsteilnehmer bei Schlaglöchern eine Sorgfaltspflicht besteht. Also gilt noch mehr als sonst: AUGEN AUF IM STRAßENVERKEHR!

Wird jedoch die Verkehrssicherungspflicht von den Verkehrssicherungspflichtigen verletzt, so können Ansprüche des verletzten Verkehrsteilnehmers gegen diesen bestehen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist es aufgrund der komplizierten Rechtsmaterie jedoch dringend zu empfehlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Heiko Kraus
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