Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann, fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da der Berliner Mietendeckel im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist er insgesamt nichtig, so dass Bundesverfassungsgericht.

Konsequenz: Vermieter, die sich an den Mietendeckel gehalten haben, können nun die rückständige Miete von dem Mieter in einem Betrag nachfordern.

Dr. Johannes Kalb
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