Digitaler Nachlass: Anspruch der Erben auf Zugang zum Account des Verstorbenen in sozialen Netzwerken

Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Jahr mit der Frage beschäftigen, ob die Eltern einer verstorbenen Jugendlichen als deren Erben Anspruch auf die Zugangsdaten und den Account der Verstorbenen in sozialen Netzwerken haben.

Nicht nur Jugendliche, sondern auch immer mehr Erwachsene haben mittlerweile verschiedenste Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter usw. Die Zugangsdaten wie auch die Passwörter zu diesen Accounts werden in der Regel nicht schriftlich dokumentiert oder aufbewahrt. Im Falle des Todes des Account- Inhabers haben daher häufig die nächsten Angehörigen wie auch die Erben zunächst keine Möglichkeit, an die dort gespeicherten Daten heranzukommen.

Im Fall, der den BGH beschäftigte, unterhielt die verstorbene Jugendliche einen Account bei dem sozialen Netzwerk Facebook. Die Jugendliche kam durch einen Unfall ums Leben bei dem sich die Frage stellte, ob es sich um einen Unfall handelte oder das Mädchen ggf. Selbstmord begangen hat.

Die Eltern und gleichzeitig auch Erben der Verstorbenen erhofften sich von deren Einträgen auf Facebook entsprechende Hinweise darüber, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Selbstmord bzw. Unfall gehandelt hat.

Die Anfrage bei Facebook, die Daten der Verstorbenen, insbesondere den Zugang zum Account herauszugeben, wurde von Facebook verweigert. Die Eltern klagten daher zunächst vor dem Landgericht Berlin auf Zugang zum Account ihrer verstorbenen Tochter.

Nachdem das Landgericht Berlin unter Zustimmung der überwiegenden Stimmen in der juristischen Literatur zunächst einen Anspruch der Erben des minderjährigen Nutzers auf Zugang zu den Account-Inhalten bejaht hatte, lehnte das anschließend im Berufungsverfahren zuständige Kammergericht Berlin einen solchen Anspruch nunmehr unter Verweis auf den Datenschutz, das Fernmeldegeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab.

Am 12.07.2018 entschied nun der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17), dass den Erben ein Anspruch auf Zugang zu den Account-Inhalten zusteht. Nach Ansicht des BGH ist der Account-Inhalt und Chat auch nicht anders zu beurteilen, als beim Tod vorhandenen Briefverkehr. Einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Fernmeldegeheimnis verneinte der BGH. Vielmehr geht der bestehende Account mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten auf die Erben über.

Doch Vorsicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall, gab es noch keine besonderen Regelungen zur Vererbbarkeit des Accounts in den allgemeinen Bedingungen von Facebook. Durch das Urteil des BGH kann es nun zu einer Anpassung und Änderung der allgemeinen Bedingungen kommen. Nutzern wird daher dringend angeraten, die allgemeinen Bedingungen der Netzwerkbetreiber sorgfältig zu prüfen.

Ellen Sandfuchs
Letzte Artikel von Ellen Sandfuchs (Alle anzeigen)