An dieser Stelle ist auf die erneut verbrauchergünstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hinzuweisen.
So hat der BGH in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, etwa bei dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges durch einen Gebrauchtwagenhändler an eine Privatperson, der Händler nachweisen muss, dass der Schaden nicht schon beim Verkauf vorgelegen hat, sondern erst später vom Kunden verursacht wurde.
In dieser Entscheidung ging der BGH der Frage nach, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache auftritt.
So ging es in diesem Fall um einen Getriebeschaden. Bereits nach 5 Monaten kam es zu Problemen mit der Automatikschaltung. Diese ging nicht mehr richtig. Der Käufer wollte sein Geld zurück haben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hierüber war streitig, ob der Kunde beweisen musste, dass er die Funktionsunfähigkeit durch einen Bedienfehler verursacht hatte.
Aufgrund einer Entscheidung des EU-Gerichtshofes musste der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des BGH wird nun zu Gunsten des Käufers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hatte. Diese Vermutung kann und muss der Gebrauchtwagenhändler entkräften, etwa dadurch, dass er nachweist, dass – wie im hier behandelten Fall – der Kunde die Schaltung nicht richtig bedient hat.
Kann dies der Verkäufer nicht, vermutet das Gericht jetzt, dass der Schaden von Anbeginn an wenigstens ansatzweise vorhanden war. Dies auch dann, wenn offen bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, den der Gebrauchtwagenhändler zu verantworten hat.
Eine für den Erwerber oft schwierige Beweisführung wird hierdurch nicht mehr notwendig.
Diese Rechtsprechung des BGH gilt auch für andere Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allumfassend werden hierdurch die Verbraucherrechte durch den Bundesgerichtshof erneut gestärkt.
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