Schönheitsreparaturumfang: Führt die Unwirksamkeit einer Einzelregelung zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel?
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 210/08 über eine Klausel in einem Formularwohnraummietvertrag zu entscheiden, in der es unter anderem hieß: „Schönheitsreparaturen trägt der Mieter…einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkon, Tür und Loggia….“ Ausgangspunkt ist zunächst, dass für Schönheitsreparaturen nach der gesetzlichen Regelung der Vermieter verpflichtet ist. Durch eine vertragliche Vereinbarung … Weiterlesen