Schufa, was ist das eigentlich und was tun bei falschem Schufa-Eintrag?

Den Begriff Schufa kennt fast jeder. Schufa steht für Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung. Hierhinter verbirgt sich wiederum Deutschlands größte Auskunftei für Wirtschaftsdaten deren Hauptsitz in Wiesbaden ist. Nahezu jeder Erwachsene in Deutschland ist bei ihr mit verschiedenen wirtschaftlich relevanten Informationen gespeichert. Anhand dieser Informationen errichtet die Schufa dann einen so genannten Scoringwert, nämlich einen Wert der dem Kunden der Auskunftei Aufschluss darüber geben soll, ob die betreffende Person kreditwürdig ist oder aber nicht. Die Daten der Schufa über Millionen von Verbrauchern gehen in das 100 Millionenfache. Zwar speichert die Schufa die Daten und errechnet daraus den so genannten Scoring. Die zugrundeliegenden Informationen selbst, werden aber im Wesentlichen von den Unternehmen geliefert, die der Schufa angeschlossen sind, nämlich von Banken, Versicherungen oder Versandhändlern. All diese geben Informationen zu ihren Kunden weiter, etwa die Eröffnung eines Girokontos, eine Kreditaufnahme oder aber die nicht rechtzeitige Zahlung von Rechnungen. Manche der Informationen sind positiv bewertet andere negativ. Aus dem Gesamtscoring wird dann die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass die Person ihre Verbindlichkeiten auch erfüllt. Der Bestwert liegt hier bei 100 %. Es kann jedoch auch sein, dass wenn der Wert nur knapp unter 90 % liegt, bereits Kredite nicht gewährt werden. Wie sich aber der Scoringwert genau errechnet ist und bleibt das gutbehütete Geschäftsgeheimnis der Schufa.

Erst jüngst hat der BGH entschieden, dass die Schufa nicht verpflichtet ist, die Berechnungsform offen zulegen. Jedenfalls dürfen die Vertragspartner der Schufa die Daten ihrer eigenen Kunden nicht stets übermitteln. Dies ist klar geregelt. So dürfen Informationen die zu einem negativen Schufa-Eintrag führen würden, wie etwa offene Forderungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz etwa nur dann übermittelt werden, wenn die Forderung durch ein rechtkräftiges Urteil oder durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt worden ist oder der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. Vorher muss der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderungen mindestens zweimal schriftlich angemahnt worden sein. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Der Betroffene muss von der Übermittlung unterrichtet werden und darf die Forderung nicht bestritten haben. Was kann man aber tun, wenn Fehler auftreten, etwa wenn falsche Daten durch den Unternehmer weitergeleitet und hierdurch die Kreditwürdigkeit gefährdet werden. Dann besteht u.U. eine Schadensersatzpflicht des Unternehmens. Die Schufa selbst aber haftet nicht. Sie kann die übermittelten Daten nicht überprüfen und ist auf die Vertragspartner angewiesen.

Um sicher zu gehen, dass die eigenen Daten auch wirklich fehlerfrei sind, können Bürger eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen. Dies ist mindestens einmal jährlich kostenlos möglich. Stellt sich bei der Selbstauskunft heraus, dass Daten unzulässig gespeichert werden oder falsch sind, besteht Anspruch auf Löschung. Hierzu muss man sich in der Regel an das Unternehmen wenden, welches die Daten übermittelt hat, damit der entsprechende Eintrag gelöscht wird. Dies kann ein steiniger Weg werden und einige Zeit in Anspruch nehmen. Die obigen Ausführungen machen deshalb deutlich, dass es sehr gefährlich ist, berechtigte Forderungen nicht rechtzeitig zu bedienen. Aber u.U. können, wenn sich die Vertragspartner nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben halten, negative Folgen anschließen. Zum Erhalt der eigenen Kreditwürdigkeit muss dann schnell reagiert werden.

Heiko Kraus
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