Coronavirus: Entschädigungsleistung bei Betriebsschließungen?

Deutschland ist in einer Ausnahmesituation. Mehrere Bundesländer haben durch entsprechende Allgemeinverfügungen angeordnet, dass mit wenigen Ausnahmen die meisten Einzelhandelsgeschäfte schließen müssen. Es sind zu erwarten, dass deutschlandweit entsprechende Maßnahmen durch sämtliche Bundesländer angeordnet werden.

Die gravierenden Einschnitte in die wirtschaftliche Tätigkeit führt bei den betroffenen Unternehmen und Einzelkaufleuten zu der berechtigten Frage, ob sie im Falle von behördlich angeordneten Betriebsschließungen Entschädigungsleistungen erhalten.

Staatliche Unterstützung von Unternehmen

Die Bundesregierung hat Maßnahmen getroffen, um den Liquiditätsbedarf der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu stützen. Unternehmen wird der Zugang zu günstigen Krediten erleichtert. Das Bundeswirtschaftsministerium verweist die Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler, die eine Finanzierung nutzen möchten, an die eigene Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen werden insoweit auch auf der Internetseite der KfW bereitgehalten. Auch die Möglichkeit von Steuerstundungen steht im Raum.

Vielen Unternehmen werden diese Maßnahmen voraussichtlich nur bedingt helfen, weil Kredite am Ende zurückzuzahlen sind und auch Steuerschulden, selbst wenn sie gestundet werden, zu begleichen sind. Der Schaden bleibt insofern erst einmal beim Unternehmen.

Entschädigungsleistungen

Wirklich geholfen wäre den betroffenen Unternehmen im Ergebnis wohl nur dann, wenn sie erhaltende Leistungen nicht zurückzahlen müssen, d.h. der Schaden durch eine Entschädigungsleistung kompensiert wäre.

Im Verwaltungsrecht ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff und der sog. Aufopferungsanspruch geregelt. Diese Ansprüche helfen einem Betroffenen aber nur, wenn dem Betroffenen aufgrund eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs ein sog. „Sonderopfer“ abverlangt wird, er also individuell betroffen ist. Da die behördlich angeordneten Maßnahmen aber vorliegend sämtliche Unternehmen in den betroffenen Branchen betreffen, wird man im Ergebnis keinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch bejahen können. Andere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen dürften daran scheitern, dass die stattlichen Maßnahmen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtmäßig sein dürften. Für staatlich rechtmäßiges Handeln gibt es in der Regel keine Entschädigung.

Entschädigungsanspruch nach § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift nicht

§ 65 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) regelt eine Entschädigung u.a. für wesentliche Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verursacht werden (Maßnahmen gem. §§ 16, 17 IfSG). Die einleitend beschrieben Maßnahmen der Bundesländer und Kommunen werden aber auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt, weil es sich bei der Viruserkrankung um eine Pandemie handelt und daher bei den verwaltungsrechtlichen Anordnungen um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten handelt. Für solche Maßnahmen soll die Entschädigungsregelung des § 65 Abs. 1 IfSG gerade nicht greifen. Eine gegenteilige Auslegung der Vorschrift lässt sich nur schwer vertreten.

Ausnahmegenehmigung

Im Einzelfall sollte der Unternehmer prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden sollte, weil sein Waren- und Dienstleistungsangebot in den Bereich der Grundversorgung der Bevölkerung eingeordnet werden kann. Hier ist im Einzelfall eine rechtliche Prüfung anzuraten.

Dokumentation

Zudem sollten die betroffenen Unternehmen die mit der Schließungsanordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile möglichst präzise dokumentieren, damit im Nachgang ein möglicher Schaden nachvollziehbar dargelegt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber noch entsprechende Gesetzesänderungen vornimmt und/oder Entschädigungsleistungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall sollte das Unternehmen dann durch eine entsprechende Dokumentation vorbereitet sein, damit wirtschaftliche Schäden auch nachgewiesen werden können.

Jedenfalls wird in der Bundesregierung die Schaffung eines Entschädigungsfonds diskutiert. Bisher ist dies nicht umgesetzt.

Fazit

Wenn Sie von entsprechenden behördlichen Anordnungen betroffen sind, sollte im Einzelfall konkret geprüft werden, inwieweit die Anordnungen rechtmäßig sind und ob sich im Einzelfall doch Entschädigungsansprüche ergeben können.