Altersvorsorge in der Ehe

Wenn die Hochzeitsglocken läuten und man ein gemeinsames Leben plant, bedeutet dies in den meisten Fällen füreinander da zu sein und gemeinsam von dem beiderseitigen Einkommen zu leben. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund der Betreuung von Kindern oder aus anderen Gründen ein Ehegatte weniger verdient als der andere. Zwangsläufig fällt dann später auch die Rente unterschiedlich hoch aus. Bei intakter Ehe partizipiert der geringer Verdienende auch im Alter an der höheren Rente des anderen Ehegatten.

Anders, wenn die Ehe gescheitert ist. Mit der Ehescheidung entscheidet das Gericht von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Hierbei geht es um den Ausgleich aller Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von den Eheleuten erwirtschaftet wurden. Vom Versorgungsausgleich erfasst werden die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherungen, die Beamtenversorgung und auch private Altersvorsorgeverträge, die auf Rentenbasis abgeschlossen wurden.

Dem gegenüber fallen Lebensversicherungen auf Kapitalbasis in den auf Antrag durchzuführenden Zugewinnausgleich, der vom Versorgungsausgleich als Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens abzugrenzen ist.

Zunächst holt das Gericht die Auskünfte über die Rentenanwartschaften beider Eheleute bei den Versorgungsträgern ein, sodann erfolgt die hälftige Aufteilung jedes einzelnen Rentenanrechts. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt nur dann, wenn der Ausgleichsbetrag geringfügig ist beziehungsweise die Ehe von kurzer Dauer war.

Grundsätzlich können die Ehegatten auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung kann bereits vorsorglich notariell in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Scheidungstermin erfolgen. Sie muss allerdings einer Überprüfung durch das Gericht standhalten, insbesondere sind Vereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfeträger unzulässig.

Mit dem Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften sofort übertragen mit Auswirkung auf den Renteneintritt. Bei langer Ehedauer und hoher Einkommensdifferenz können so empfindliche Einbußen entstehen. Dem kann entgegengewirkt werden, indem man bereits während der Ehe auf eine ausgeglichene Altersvorsorge achtet und vor allem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die verbleibende Altersvorsorge sorgfältig daraufhin überprüft, ob diese noch ausreichend ist. Gegebenenfalls ist es empfehlenswert, nach einer Scheidung zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben.

Bettina Durst