Bremst das Bundessozialgericht medizinischen Fortschritt in Krankenhäusern?

Grundsätzlich gilt in der Medizin und im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen der Grundsatz der Therapiefreiheit. In der ambulanten Versorgung gelten für gesetzlich Krankenversicherte, aber durchaus auch für privat Versicherte, Vorgaben, welche Behandlungen zu Lasten der Kostenträger vorgenommen werden dürfen und welche nicht.

Im stationären Bereich gelten etwas andere Vorgaben. Dort dürfen die Therapien und Behandlungen grundsätzlich vorgenommen werden, solange sie nicht vom gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind.

Das bedeutet es gibt Richtlinien, die die Therapien auflisten, die im stationären Bereich nicht vorgenommen werden dürfen. Bei neuen Untersuchungsmethoden kann der Gemeinsame Bundesausschuss beschließen, dass bestimmte Methoden erprobt werden. Für diese Erprobungsphase gelten dann besondere Vorgaben. Diese Methoden werden dann bewertet und es wird entschieden, ob sie ausgeschlossen werden oder nicht. Neue Untersuchung und Behandlungsmethoden, über die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung getroffen hat, können nach der gesetzlichen Regelung des § 137c SGB V im Rahmen Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt soweit die Maßnahme medizinisch indiziert und notwendig ist. Mit dieser Regelung würde eigentlich sichergestellt werden, dass gerade im stationären Bereich, wo häufig schwerwiegende und auch seltene Erkrankungen behandelt werden müssen, auf Behandlungsmethoden zugegriffen werden können, die neuartig sind und noch keine Standarduntersuchungen darstellen. Es gibt Erkrankungen, die sind so selten, dass es keine Standardbehandlungen geben kann und auch kaum die Möglichkeit gibt, entsprechende Langzeitstudien oder Fallzahlen zu sammeln, um die Wirksamkeit der Methode und der Risiken weitgehend zu beurteilen.

Schließlich gibt das SGB V auch vor, dass Maßnahmen nicht nur wirtschaftlich sein müssen, sondern dass nur die Maßnahmen in Betracht kommen, deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht wobei der medizinische Fortschritt zu berücksichtigen ist.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben trifft nun das Bundessozialgericht zu verschiedenen neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Entscheidungen, in der zu klären ist, ob die jeweiligen Methoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können. Dabei hat das Bundessozialgericht nunmehr mehrfach entschieden, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht durch wissenschaftlich einwandfrei durchgeführte Studien belegt sind, nicht dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Das BSG legt die Messlatte sehr hoch. Gerade für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die aufgrund ihrer Komplexität und Seltenheit wohl niemals durch entsprechende klinische Studien abgesichert werden können, aber der Fachwelt als hilfreich bekannt sind und für bestimmte seltene Erkrankungen standardmäßig angewandt werden, werden dadurch verhindert. Bei Arzneimitteln dürfen Medikamente außerhalb des Zulassungsbereiches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur angewandt werden, wenn es Studien gibt, die die Wirksamkeit der Medikamente und deren Risikopotenzial belegen. Das Gericht begründet diese restriktive Haltung damit, dass der Patient vor negativen Nebenwirkungen und Risiken geschützt werden muss.

Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Patient der lebensgefährlich erkrankt ist, dessen Prognose miserabel ist, gerne bereit ist ein Medikament zu nehmen, dessen Wirksamkeit für sein Krankheitsbild in der Fachwelt unzweifelhaft ist und die Risiken angesichts der Gesamtsituation annehmbar sind.

Der erste Senat des BSG vernachlässigt beharrlich die gesetzliche Vorgabe, dass neue Untersuchungs-und Behandlungsmethoden sowie Medikamentengaben im Rahmen des Qualitätsgebotes auch den wissenschaftlichen Fortschritt zu beachtenhaben.

In der Annahme, dass in unseren Krankenhäusern Schwerstkranke verantwortungsvoll nach den Regeln der ärztlichen Kunst versorgt werden, begrenzt diese Rechtsprechung den medizinischen Fortschritt, weil es kaum möglich ist neue Methoden zu probieren, wenn nichts anderes mehr hilft. Es bleibt in Interesse der Schwerstkranken zu hoffen, dass diese Rechtsprechung nicht fortgesetzt wird.

Christine Krieg
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