Trennung der Eltern und Umgang mit dem Kind

Von der Trennung der Eltern sind die Kinder immer mitbetroffen, obwohl grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten bleibt. Plötzlich gibt es zwei Haushalte. Es muss geklärt werden, wann das Kind sich wo aufhält.

Bisher war es üblich, dass das Kind sich hauptsächlich bei einem Elternteil aufhält, während mit dem anderen Elternteil ein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet, 14-tägig an den Wochenenden, unter Umständen während der Woche, zusätzlich an einem Tag und die Hälfte der Ferien.

Zunehmen wird auch ein Wechselmodell vereinbart. In diesen Fällen leben die Kinder abwechselnd in beiden Haushalten, jeweils ungefähr gleichlang, an bestimmten Wochentagen oder im wöchentlichen oder 14-tägigen Wechsel.

Voraussetzung für dieses Modell ist neben der Frage, ob das Kind mit den regelmäßigen Wohnungswechseln zurechtkommt, vor allem auch, dass die Eltern hinsichtlich der Belange des Kindes problemlos miteinander kommunizieren können. Außerdem sollten die beiden Wohnungen nicht zu weit voneinander entfernt liegen, damit das Kind jeweils unproblematisch Schule, bzw. Kindergarten erreichen kann und die gewünschten Freizeitaktivitäten in Vereinen und mit Freunden wahrnehmen kann.

Ab der Trennung der Eltern hat das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ausübung des Wechselmodells führt nicht generell dazu, dass keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Vielmehr sind quasi beide Eltern gegenüber dem Kind zum Betreuungsunterhalt und zum Barunterhalt verpflichtet. Für den Fall, dass beide Elternteile unterschiedlich verdienen, kann deshalb der Mehrverdienende zu höheren Zahlungen verpflichtet sein.

Grundsätzlich ist es sinnvoll und für alle Beteiligten stressfreier, wenn hinsichtlich des Umgangsrechts zwischen den Eltern selbst eine einvernehmliche Regelung getroffen werden kann.

Sind die Eltern sich jedoch nicht einig, kann zum einen das Jugendamt zur Vermittlung eingeschalten werden. Wenn dies auch nicht zum Erfolg führt, besteht die Möglichkeit eine gerichtliche Umgangsregelung selbst oder vertreten durch einen Rechtsanwalt zu beantragen.

Bei streitigen Angelegenheiten erhält das Kind vom Gericht einen Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, der das Kind bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen im Streit der Eltern unterstützt. Die Kosten des Verfahrensbeistandes sind Kosten des gerichtlichen Verfahrens und daher von den beteiligten Eltern zu tragen.

Sofern auch das Gericht unter Beteiligung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes keine Einigung zwischen den Eltern herbeiführen kann, erfolgt eine Anhörung des Kindes durch den Richter, wobei die Eltern und deren Anwälte nicht anwesend sind.

Letztendlich entscheidet dann das Gericht über das Umgangsrecht.

Bettina Durst